Leistungen

Die Aufgabenkreise für gerichtlich bestellte Betreuer können u.a. folgende Wirkungskreise umfassen:


Gesundheitssorge


(vgl. BayObLG BtPrax 1995, 218; 2002, 38). Hier ist aber stets zu überprüfen, ob der Aufgabenkreis eingeschränkt werden kann, z.B. auf die nervenärztliche Behandlung (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1060/1061; BtPrax 1995, 64) oder auf die Entscheidung über eine bestimmte medizinische Maßnahme.


Aufenthaltsbestimmung


Sie erfasst auch die Entscheidung über eine Unterbringungsmaßnahme im Sinne von § 70 Abs. 1 FGG (vgl. BayObLGZ 1993, 18), nicht jedoch ohne weiteres die Vertretung des Betroffenen bei der Beantragung eines neuen Passes oder Personalausweises (BayObLG Rpfleger 1998, 515).


Vermögenssorge


Sie umfasst alle Entscheidungen, die mit dem Vermögen des Betreuten in Zusammenhang stehen. Dieser Aufgabenkreis kann auch zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen (BayObLG BtPrax 1997, 160), zur Rückführung seiner Schulden (BayObLG BtPrax 2001, 37; FamRZ 2001, 1245) oder der Regulierung seiner Schulden (BayObLG FamRZ 2001, 1245) erforderlich sein. In vielen Fällen ist aber die Einengung dieses Aufgabenkreises angezeigt, etwa auf die Geltendmachung von Renten- und/oder Sozialhilfe- oder Versicherungsleistungen oder den Abschluss eines bestimmten Vertrages.


Wohnungsangelegenheiten


Dieser Aufgabenkreis sollte immer gesondert ausgewiesen werden, wenn Entscheidungen im Zusammenhang mit der Wohnung des Betroffenen erforderlich sind, die dieser selbst nicht mehr treffen kann.



Vertretung des Betroffenen in gerichtlichen Verfahren,


die die Vertretung durch einen gesetzlichen, nicht lediglich durch einen gewillkürten Vertreter erfordern (vgl. § 51 Abs. 1 ZPO, § 57 Abs. 1 ZPO; BayObLG FamRZ 1998, 920).


Vertretung gegenüber Behörden


wozu auch die Unterstützung bei der notwendigen Beschaffung eines Ausweisdokuments gehört (vgl. BayObLGZ 2002 Nr. 62).

Öffnen und Anhalten der Post
 
Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betroffenen und über die Entgegennahme und das Öffnen und Anhalten seiner Post.

Sie setzt eine ausdrückliche richterliche Bestimmung voraus (§ 1896 Abs. 4 BGB), auch wenn dem Betreuer "alle Angelegenheiten" übertragen sind. Auch ein Betreuer, dem der Aufgabenkreis "Bank- und Sparkassenangelegenheiten" übertragen wurde, darf die an den Betroffenen gerichteten Schreiben der Kreditinstitute nicht öffen, wenn ihm nicht gesondert der Aufgabenkreis bezüglich des Postverkehrs übertragen wurde. Die Übertragung dieses Aufgabenkreises ist nur zulässig, wenn der Betreuer sonst seine Aufgabe zum Wohl des Betreuten nicht erfüllen kann (BayObLGZ 1996, 253; BayObLG FamRZ 2001, 871)